Der Bundesgerichtshof hat PRO Verbraucher entschieden – nutzen auch Sie die Gunst der Stunde!
BGH-Urteile 07.05.2014 und 29.07.2015 betreffend Lebensversicherungen
- Der Bundesgerichtshof hat für den Verbraucher entschieden – nutzen auch Sie die Gunst der Stunde!
- Versicherungen haben den Mindestrückkaufswert falsch berechnet
- Berücksichtigung eines Stornoabzuges ist bei Kündigung unwirksam
- Abschlusskosten dürfen bei Verträgen mit unwirksamen Klauseln nicht berechnet werden
- Widerspruchsrecht besteht bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung und/oder der Versicherungsnehmer hat die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten
Das können wir für Sie tun:
- Mindestrückkaufswert neu berechnen
- Kontrolle ob Stornoabzug und Abschlusskosten berechnet worden sind
- Überprüfung der Widerrufsbelehrung sowie den notwendigen Unterlagen
- Nachfrage beim Versicherungsnehmer ob dieser die Verbraucherinformation
oder die Versicherungsbedingungen erhalten hat oder nicht!
- Die Chancen stehen gut – Bei einem erfolgreichen Widerspruch einer laufenden, gekündigten oder bereits ausgelaufenen Lebensversicherung Rückforderungen geltend zu machen
Wir bearbeiten den Widerspruch von Lebensversicherungen deutschlandweit mit spezialisierten Kanzleien.
Welche Verträge sind betroffen?
- Lebens- und Rentenversicherungen
- Fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen
- Auch Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr
- Britische Lebensversicherungen (CMI, Standard Life……..)
- NICHT betroffen: Rürup Rente, BAV, BU, Risiko LV.
- Beginn: ab 1994 bis 2007 abgeschlossen
- Gekündigt in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015, oder in 2011 gekündigt und 2012 ausgezahlt
Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung jederzeit Widerspruch möglich
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